I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C-Straße in E.
Als Bauherrin ließ sie dort im Jahre 1997/1998 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Dazu beauftragte sie die Firma X GmbH (jetzt: Firma F GmbH) als Generalübernehmerin. Die Firma X GmbH schloss ihrerseits mit der Beklagten zu 1) unter dem 09.07.1997 einen Pauschalfestpreisvertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, L-Straße in E (vgl. zu den Einzelheiten des Vertrages die Anlage K 1 zur Klageschrift).
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