OLG Hamm - Urteil vom 04.09.2006
17 U 31/06
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 736
NZBau 2007, 653
OLGReport-Hamm 2007, 585
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 286/05

Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Verträgen, die ein Generalübernehmer mit Subunternehmen und Architekten abschließt

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 17 U 31/06

DRsp Nr. 2007/1755

Keine Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Verträgen, die ein Generalübernehmer mit Subunternehmen und Architekten abschließt

Ist ein Generalübernehmer vom Auftraggeber mit der vollständigen Errichtung eines Bauwerkes beauftragt und vergibt dieser seinerseits Teile der Bauleistungen an Subunternehmer und Architekten weiter, entfalten diese Verträge grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Auftraggebers als Dritten. Der Auftraggeber ist gehalten, sich wegen möglicher vertraglicher Schadenersatzansprüche an den Generalübernehmer als seinen Vertragspartner zu halten.

Normenkette:

BGB § 328 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C-Straße in E.

Als Bauherrin ließ sie dort im Jahre 1997/1998 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Dazu beauftragte sie die Firma X GmbH (jetzt: Firma F GmbH) als Generalübernehmerin. Die Firma X GmbH schloss ihrerseits mit der Beklagten zu 1) unter dem 09.07.1997 einen Pauschalfestpreisvertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage, L-Straße in E (vgl. zu den Einzelheiten des Vertrages die Anlage K 1 zur Klageschrift).