LAG Köln - Urteil vom 18.07.2006
9 (3) Sa 350/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ; MTV (Cockpitpersonal DL-AG) § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7305/05

Keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses durch Äußerung einer Rechtsansicht zur beschränkten Fortführung arbeitsvertraglich vereinbarter Versicherungen - Fortführung von Versicherungen aufgrund betrieblicher Übung - treuwidrige Berufung auf Nichteinhaltung tariflicher Schriftform

LAG Köln, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 9 (3) Sa 350/06

DRsp Nr. 2007/1025

Keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses durch Äußerung einer Rechtsansicht zur beschränkten Fortführung arbeitsvertraglich vereinbarter Versicherungen - Fortführung von Versicherungen aufgrund betrieblicher Übung - treuwidrige Berufung auf Nichteinhaltung tariflicher Schriftform

»1. In der bloßen Äußerung einer - möglicherweise falschen - Rechtsansicht liegt noch keine Teilkündigung (Anschluss an BAG, Urteil vom 22.01.1997 - 5 AZR 658/95 -).2. Bei der in Form einer betrieblichen Übung erfolgten Zusage auf Fortführung von Flugdienstuntauglichkeits-, Unfall- und Lebensversicherungen mit unveränderten Versicherungssummen und Entrichten der Versicherungsbeiträge handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von § 1 Abs. 3 MTV DLH.3. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Schriftform nach § 1 Abs. 3 MTV DLH verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber das Schriftformerfordernis nur geltend macht, um mit seinem Einwand Erfolg zu haben, die Zusage habe zwar in der Vergangenheit gegolten, nunmehr sei aber eine andere Regelung in Kraft getreten, die den Arbeitnehmer im Wesentlichen gleich begünstige.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 ; MTV (Cockpitpersonal DL-AG) § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand: