Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz der durch die Beschädigung des Abwasserrohrs auf dem Grundstück Am T 11 in F verursachten Schäden nicht zu.
I.