OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2006
21 U 43/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 809
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 137/05

Keine vergleichbaren Sicherungpflichten bei Tiefbauarbeiten an Privatgrundstücken wie an öffentlichen Straßen

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 21 U 43/06

DRsp Nr. 2007/4814

Keine vergleichbaren Sicherungpflichten bei Tiefbauarbeiten an Privatgrundstücken wie an öffentlichen Straßen

Angesichts der unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, sind bei Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen hohe Anforderugnen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten zu stellen. Diese erhöhten Anforderungen gelten aber nicht allgemein auch für Arbeiten an Privatgrundstücken, sondern nur, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dies notwendig erscheinen lassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Ersatz der durch die Beschädigung des Abwasserrohrs auf dem Grundstück Am T 11 in F verursachten Schäden nicht zu.

I.