Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem
Sie führte bis 1993 im Auftrag des Beklagten Isolier- und Wärmedämmarbeiten an einer Schule für Körperbehinderte in B.-H. durch. Ihre Schlußrechnung vom 08.08.1995 beläuft sich auf 167.026,56 DM. Der Beklagte leistete eine Abschlagszahlung von 38.157,85 DM, Schlußzahlung von 30.142,72 DM und nach Widerspruch der Klägerin und weiterer Überprüfung eine letzte Zahlung von 16.133,42 DM.
Im vorliegenden Prozeß begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 82.592,58 DM nebst Zinsen.
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