OLG Köln - Urteil vom 12.09.2000
22 U 94/00
Normen:
BGB § 209 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 334
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 12/99

Keine Verjährungsunterbrechung bei falscher Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid

OLG Köln, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 22 U 94/00

DRsp Nr. 2001/11613

Keine Verjährungsunterbrechung bei falscher Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid

1. Die Verjährung einer Werklohnforderung wird nicht durch einen Mahnbescheid unterbrochen, in dem der Gegenstand der Forderung fälschlich als "Lagerkosten" bezeichnet ist.2. Das gilt auch dann, wenn es zwischen den Parteien nur ein einziges Vertragsverhältnis gegeben hat, dies aber dem Beklagten wegen der Vielzahl seiner sonstigen Vertragsverhältnisse nicht ohne weiteres erkennbar war.

Normenkette:

BGB § 209 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem VOB-Bauvertrag in Anspruch.

Sie führte bis 1993 im Auftrag des Beklagten Isolier- und Wärmedämmarbeiten an einer Schule für Körperbehinderte in B.-H. durch. Ihre Schlußrechnung vom 08.08.1995 beläuft sich auf 167.026,56 DM. Der Beklagte leistete eine Abschlagszahlung von 38.157,85 DM, Schlußzahlung von 30.142,72 DM und nach Widerspruch der Klägerin und weiterer Überprüfung eine letzte Zahlung von 16.133,42 DM.

Im vorliegenden Prozeß begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 82.592,58 DM nebst Zinsen.