OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.2005
1 U 228/03
Normen:
BGB § 839 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 322/02

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Tiefbauunternehmens bei Beschädigung einer Abwasserleitung durch nicht vorhersehbare Dritteinwirkung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 1 U 228/03

DRsp Nr. 2007/8585

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Tiefbauunternehmens bei Beschädigung einer Abwasserleitung durch nicht vorhersehbare Dritteinwirkung

»Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung zu sorgen, ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung der Leitung eher zufällig und daher nicht ohne Weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlaufe von Tiefbauarbeiten geschehen ist, die von einem als zuverlässig bekannten Fachunternehmen durchgeführt wurden und die nicht im Zusammenhang mit der Abwasserleitung erfolgt sind.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind in der Form einer BGB -Gesellschaft Eigentümer des Anwesens ...straße in O1. Sie nehmen die Beklagte aus eigenem sowie aus zediertem Recht ihres Mieters auf Ersatz eines Wasserschadens in Anspruch.

Am 27.12.2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Überflutung der im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens befindlichen Räume durch eingedrungenes Oberflächenwasser, das vom Dach und Hof des klägerischen Anwesens herrührte und zu erheblichen Schäden an den Räumen und an der Einrichtung des dort vom Mieter der Kläger betriebenen Fitness-Studios führte.