I.
Die Kläger sind in der Form einer BGB -Gesellschaft Eigentümer des Anwesens ...straße in O1. Sie nehmen die Beklagte aus eigenem sowie aus zediertem Recht ihres Mieters auf Ersatz eines Wasserschadens in Anspruch.
Am 27.12.2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Überflutung der im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens befindlichen Räume durch eingedrungenes Oberflächenwasser, das vom Dach und Hof des klägerischen Anwesens herrührte und zu erheblichen Schäden an den Räumen und an der Einrichtung des dort vom Mieter der Kläger betriebenen Fitness-Studios führte.
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