LAG Hamburg - Beschluss vom 14.06.2023
7 TaBV 1/23
Normen:
BetrVG § 8; BetrVG § 11; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 16/22

Keine Verletzung der territorialen Hoheit bei Teilnahme an einer Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung aus dem AuslandBeteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über seine rechtliche ExistenzErzwingung der Teilnahme des Arbeitgebers an monatlichen Besprechungen mit dem BetriebsratUnterschreitung der vorgesehenen Betriebsratsgröße wegen zu geringer Anzahl von WahlbewerbernVerständnis des Gesetzgebers zu § 11 BetrVGAnaloge Anwendung einer NormZwingende Teilnahme des Arbeitgebers an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 7 TaBV 1/23

DRsp Nr. 2023/16500

Keine Verletzung der territorialen Hoheit bei Teilnahme an einer Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung aus dem Ausland Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über seine rechtliche Existenz Erzwingung der Teilnahme des Arbeitgebers an monatlichen Besprechungen mit dem Betriebsrat Unterschreitung der vorgesehenen Betriebsratsgröße wegen zu geringer Anzahl von Wahlbewerbern Verständnis des Gesetzgebers zu § 11 BetrVG Analoge Anwendung einer Norm Zwingende Teilnahme des Arbeitgebers an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

1. Gemäß § 128a Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten auch gestatten, aus dem Ausland an einer Verhandlung eines deutschen Gerichts im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollen, ist damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden. 2. Liegt die Anzahl der Wahlbewerber bei einer Betriebsratswahl unterhalb der Anzahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, ist in (ggf. mehrfacher) entsprechender Anwendung von § 11 BetrVG auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Anzahl der Wahlbewerber ausreicht (Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 6 TaBV 24/14 -).