Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht zurückgewiesen.
Das von der Antragstellerin beantragte selbständige Beweisverfahren soll der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter Dacheindeckung und -isolierung durch die Antragsgegnerin dienen. Ob solche Ansprüche gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative BGB verjährt und damit möglicherweise nicht mehr durchsetzbar sind, kann im Rahmen dieses Verfahrens dahinstehe.
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