OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.2000
21 W 43/00
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; ZPO § 987, § 575, § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 128
MDR 2001, 50
OLGReport-Düsseldorf 2001, 25
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 18/00

Keine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses bei mangelnder Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage wegen Verjährung.)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2000 - Aktenzeichen 21 W 43/00

DRsp Nr. 2001/4985

Keine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses bei mangelnder Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage wegen Verjährung.)

»1. Die Erfolgsaussichten des möglichen Hauptsacheverfahrens sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO.2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Beweisverfahren darf deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, ein sich daraus möglicherweise ergebender Gewährleistungsanspruch sei verjährt und deshalb wegen der vom Antragsgegner erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; ZPO § 987, § 575, § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht zurückgewiesen.

Das von der Antragstellerin beantragte selbständige Beweisverfahren soll der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter Dacheindeckung und -isolierung durch die Antragsgegnerin dienen. Ob solche Ansprüche gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative BGB verjährt und damit möglicherweise nicht mehr durchsetzbar sind, kann im Rahmen dieses Verfahrens dahinstehe.