Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab Januar 2004 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag zum
Die Klägerin ist seit 01. September 1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 - 7 d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 2
(1) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweiligen, für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR/DWHN).
§ 4
(1) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe XXX
§ 12
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