OLG Naumburg - Urteil vom 03.08.2005
11 U 100/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; BauGB § 194 ; WertV § 3 Abs. 2 § 5 Abs. 5 § 24 ;
Fundstellen:
OLG Report-Naumburg 2006, 255
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1362/03

Keine Verpflichtung eines mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragten Sachverständigen Baumängel selbst zu ermitteln

OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 11 U 100/04

DRsp Nr. 2006/895

Keine Verpflichtung eines mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragten Sachverständigen Baumängel selbst zu ermitteln

»Der mit der Ermittlung des Verkehswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seine Bewertung einfließen zu lassen. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel auf ihr allgemein mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit auf auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; BauGB § 194 ; WertV § 3 Abs. 2 § 5 Abs. 5 § 24 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Verkehrswertermittlung auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der dort getroffenen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: