Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Köln den Klägern Prozeßkostenhilfe versagt.
Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Klage schon wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ohne Aussicht auf Erfolg wäre.
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