OLG Köln - Beschluß vom 26.10.1993
19 W 45/93
Normen:
BGB §§ 631 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 66

Keine vertragliche Beziehung zwischen Bauherr und Subunternehmer - Subunternehmer, Baubetreuer, Architekt

OLG Köln, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 19 W 45/93

DRsp Nr. 1994/2069

Keine vertragliche Beziehung zwischen Bauherr und Subunternehmer - Subunternehmer, Baubetreuer, Architekt

Ist auf Seiten des Baubetreuers ein mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter Architekt eingeschaltet worden und hat dieser mehrere für den entworfenen Bau in Betracht kommende Grundstücke benannt, so haftet er nicht persönlich, wenn auf dem vom Bauherrn ausgewählten Grundstück mit Hanglage bei den Ausschachtungsarbeiten festgestellt wird, daß es wegen der Bodensubstanz eines Mehrkosten verursachenden verlorenen Mauerwerks bedarf.

Normenkette:

BGB §§ 631 ff. ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Köln den Klägern Prozeßkostenhilfe versagt.

Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Klage schon wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ohne Aussicht auf Erfolg wäre.