OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.1992
1 U 176/89
Normen:
VOB/B 16 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 1994, 251
DRsp I(138)698Nr. 2
NJW-RR 1994, 1241

Keine vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung bei Vorbehaltserklärung durch Zessionar

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 1 U 176/89

DRsp Nr. 1995/9047

Keine vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung bei Vorbehaltserklärung durch Zessionar

Zur Wirksamkeit eines vom Zessionar einer Bauforderung innerhalb der Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B erklärten Vorbehalts.

Normenkette:

VOB/B 16 Nr. 3;

Gründe:

Die Geltendmachung des Vorbehalts gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (a.F. = § 16 Nr. 3 Abs. 2 -5 n.F.) dient der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden (Ingenstau/Korbion, § 16/B Rdn. 164). Gerade unter diesem Aspekt wäre es unverständlich, wenn einem von dem Zessionar erklärten Vorbehalt keinerlei Wirkung zukommen sollte. Die Auftraggeberin kann dann nicht davon ausgehen, daß ihr gegenüber weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht würden. Da der Kläger durch die Abtretung Forderungsinhaber geworden ist und nach angezeigter Abtretung allein an ihn schuldbefreiend gezahlt werden konnte, ist auch ihm gegenüber die Schlußzahlungserklärung abzugeben und Schlußzahlung an ihn zu leisten (Unterluggauer, BauR 1990, 412). Da der Vorbehalt unmittelbar mit der Entgegennahme der als solcher gekennzeichneten Schlußzahlung verknüpft ist, muß jedenfalls dem Zahlungsempfänger, der weiß, daß es sich um eine Schlußzahlung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen handelt, das Recht zustehen, den Vorbehalt zu erklären, ohne daß es einer gesonderten Abtretung bedarf.

Hinweise: