Die Geltendmachung des Vorbehalts gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (a.F. = § 16 Nr. 3 Abs. 2 -5 n.F.) dient der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden (Ingenstau/Korbion, § 16/B Rdn. 164). Gerade unter diesem Aspekt wäre es unverständlich, wenn einem von dem Zessionar erklärten Vorbehalt keinerlei Wirkung zukommen sollte. Die Auftraggeberin kann dann nicht davon ausgehen, daß ihr gegenüber weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht würden. Da der Kläger durch die Abtretung Forderungsinhaber geworden ist und nach angezeigter Abtretung allein an ihn schuldbefreiend gezahlt werden konnte, ist auch ihm gegenüber die Schlußzahlungserklärung abzugeben und Schlußzahlung an ihn zu leisten (Unterluggauer, BauR 1990, 412). Da der Vorbehalt unmittelbar mit der Entgegennahme der als solcher gekennzeichneten Schlußzahlung verknüpft ist, muß jedenfalls dem Zahlungsempfänger, der weiß, daß es sich um eine Schlußzahlung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen handelt, das Recht zustehen, den Vorbehalt zu erklären, ohne daß es einer gesonderten Abtretung bedarf.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|