LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2006
6 Sa 1028/05
Normen:
BRTV-Bau § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2917/04

Keine weitere fristwahrende Geltendmachung bei vorbehaltloser Abrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1028/05

DRsp Nr. 2007/14456

Keine weitere fristwahrende Geltendmachung bei vorbehaltloser Abrechnung

1. Liegt eine Abrechnung vor, die die Forderung des Arbeitnehmers ausweist, ist eine weitere Geltendmachung nicht erforderlich, weil diese Forderung außer Streit gestellt worden ist und das Erfordernis einer weiteren Geltendmachung pure Förmelei wäre.2. Ein Vorbehalt, der eine erneute Geltendmachung der Forderung als fristwahrend darstellt, liegt nur dann vor, wenn er sich auf die tatsächlich abgerechnete Lohnforderung bezieht und nicht auf weitere noch mögliche Ansprüche, die noch nicht abgerechnet sind.

Normenkette:

BRTV-Bau § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher bei der Beklagten bis zum 27.05.2004 laut Arbeitsvertrag als Maurerpolier beschäftigt war, hat mit der Klage, welche beim Arbeitsgericht am 10.11.2004 eingereicht wurde, rückständigen Lohn für den Zeitraum März bis Mai 2004 sowie die Vergütung von Überstunden aus 2003 geltend gemacht, wobei die Klage mit Schreiben vom 09.02.2005 erweitert worden ist.