Der Kläger, welcher bei der Beklagten bis zum 27.05.2004 laut Arbeitsvertrag als Maurerpolier beschäftigt war, hat mit der Klage, welche beim Arbeitsgericht am 10.11.2004 eingereicht wurde, rückständigen Lohn für den Zeitraum März bis Mai 2004 sowie die Vergütung von Überstunden aus 2003 geltend gemacht, wobei die Klage mit Schreiben vom 09.02.2005 erweitert worden ist.
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