OLG Naumburg - Beschluss vom 25.10.2005
1 Verg 5/05
Normen:
GWB § 73 Nr. 2 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 58
OLGReport-Naumburg 2006, 384
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 14.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 LVwA LSA-14/05

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer - mangelnde Büroorganisation

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 5/05

DRsp Nr. 2006/8148

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer - mangelnde Büroorganisation

»Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Fehlleitung des Beschwerdeschriftsatzes infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hat.«

Normenkette:

GWB § 73 Nr. 2 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Am 22.12.2004 hat die Vergabestelle Bauleistungen (hier: Rohbau und Estrich) zum Umbau des Bettenhauses 3 am Städtischen Klinikum M., Los 750, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Vergabe im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Frist zur Angebotsabgabe und als Eröffnungstermin für das Los 750 wurde der 15.02.2005 bestimmt.

Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die unter Verwendung des Formblatts EVM (B) EG erfolgte, enthielt unter der Nr. 3 die folgenden Forderungen:

"3.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung) auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein."