BVerwG - Beschluß vom 19.06.1974
IV B 195.73
Normen:
OBG (Gesetz über Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen) § 14;
Fundstellen:
BRS 28 Nr. 119
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 16
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,

Keine Wiederherstellung der Baurechtmäßigkeit aufgrund vorangegengener Nutzung nach dem Bewirtschaftsrecht

BVerwG, Beschluß vom 19.06.1974 - Aktenzeichen IV B 195.73

DRsp Nr. 2009/19939

Keine Wiederherstellung der Baurechtmäßigkeit aufgrund vorangegengener Nutzung nach dem Bewirtschaftsrecht

1. Ob aus der bewirtschaftungsrechtlichen Inanspruchnahme zugunsten einer formellen Baurechtmäßigkeit Konsequenzen zu ziehen sind, entscheidet nicht das Bewirtschaftungsrecht, sondern das baurechtliche Verfahrensrecht, also das irrevisible Landesrecht. Dasselbe gilt für die damit zusammenhängende Frage, ob derartige Konsequenzen möglicherweise daraus folgen können, daß der Beklagte selbst es war, der seinerzeit die bewirtschaftungsrechtlichen Anordnungen getroffen hat. 2. Aus Bundesrecht läßt sich jedenfalls nichts dafür herleiten, daß ein formell und materiell baurechtswidriger Zustand deshalb als formell baurechtmäßig behandelt werden muß, weil das Bauwerk in der Vergangenheit in diesem Zustand bewirtschaftungsrechtlich in Anspruch genommen worden ist.

Normenkette:

OBG (Gesetz über Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen) § 14;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.