BFH - Beschluss vom 30.08.2023
X B 63/23 (AdV)
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2262
BFH/NV 2023, 1313
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 2096/22

Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen X B 63/23 (AdV)

DRsp Nr. 2023/12375

Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG —ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen— zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden.2. NV: Allein die Beifügung einer auf die Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung in einem AdV-Beschluss nicht, wenn sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung sowie der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung Anhaltspunkte für eine Zulassung entnehmen lassen.3. NV: Wenn ein Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG veranlasst worden ist, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2023 - 9 V 2096/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.