Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzlich geltend gemachte Verteidigungsvorbringen der Beklagten, den - im übrigen der Höhe nach unstreitigen - Werklohn der Klägerin um ersparte Stahlmengen kürzen zu können und Zahlung nur Zug um Zug gegen die Beseitigung von 28 Baumängeln leisten zu müssen, bis auf einen Schadensersatzbetrag von EUR 4.000.- zzgl. Mehrwertsteuer für unbegründet erachtet sowie die Widerklage abgewiesen, die auf Vorschusszahlung für eine Sanierung der Kellerabdichtung gerichtet war.
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