OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.07.2006
13 U 147/05
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 209/00

Keine zwingend mangelhafte Bauausführung bei Nichteinhaltung einer DIN-Normen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 13 U 147/05

DRsp Nr. 2008/21400

Keine zwingend mangelhafte Bauausführung bei Nichteinhaltung einer DIN-Normen

»Der Einsatz einer nicht DIN-gerechten Konstruktion bei der Bauausführung führt nicht unmittelbar zur Mangelhaftigkeit. Ein Verstoß gegen die DIN-Normen begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung für einen Mangel. Wird trotz Einsatz einer nicht in vollem Umfang DIN-gerechten Konstruktion bei der Bauausführung ein zufrieden stellendes Ergebnis erreicht, so ist keine Mangelhaftigkeit gegeben.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzlich geltend gemachte Verteidigungsvorbringen der Beklagten, den - im übrigen der Höhe nach unstreitigen - Werklohn der Klägerin um ersparte Stahlmengen kürzen zu können und Zahlung nur Zug um Zug gegen die Beseitigung von 28 Baumängeln leisten zu müssen, bis auf einen Schadensersatzbetrag von EUR 4.000.- zzgl. Mehrwertsteuer für unbegründet erachtet sowie die Widerklage abgewiesen, die auf Vorschusszahlung für eine Sanierung der Kellerabdichtung gerichtet war.