BGH vom 07.12.1984
V ZR 141/83
Normen:
BGB §§ 459, 460 S. 2;

Kenntnis des Käufers von der Baurechtswidrigkeit eines Wochenendhauses

BGH, vom 07.12.1984 - Aktenzeichen V ZR 141/83

DRsp Nr. 1997/3049

Kenntnis des Käufers von der Baurechtswidrigkeit eines Wochenendhauses

1. Wird der Käufer eines im Außenbereich belegenen Grundstücks mit einem aufstehenden Wochenendhaus vor Vertragsschluß von dem Makler darauf hingewiesen, daß "bauliche Veränderungen nicht möglich" sind, so ist der Frage nachzugehen, ob sich den Käufern aufgedrängt hat, daß die Errichtung des Hauses baurechtswidrig war. 2. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluß kann sich auch auf das aufstehende Haus beziehen, auch wenn dieses im notariellen Vertrag nicht erwähnt wird.

Normenkette:

BGB §§ 459, 460 S. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte bot über Makler in einer Zeitungsanzeige sein "Wochenendhäuschen m. Obstgarten" zum Kauf an. Die Kläger besichtigten das ca. 1800 qm große Grundstück. Sodann kauften sie es durch notariellen Vertrag vom 30. Juni 1981 zum Preise von 140 000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Vertrag ist die Gewährleistung "für Beschaffenheit, Flächenmaß und Freiheit von altrechtlichen Dienstbarkeiten" ausgeschlossen. Das Grundstück liegt, wie die Kläger wußten, in einem Landschaftsschutzgebiet. Das Wochenendhäuschen hatte der Beklagte - angeblich Anfang der fünfziger Jahre - ohne Baugenehmigung errichtet.