OLG Hamburg - Urteil vom 12.07.2018
3 U 90/12
Normen:
MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 4; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 80/12

Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage IIAnforderungen an die Zuordnung einer Werbung bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage

OLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 3 U 90/12

DRsp Nr. 2019/3972

"Kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage II" Anforderungen an die Zuordnung einer Werbung bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage

1. Wird eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zweier Unternehmen mit identischem Firmenkennzeichen ohne Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs ihrer Warenhäuser durch - zulässige - bundesweite Werbemaßnahmen des einen Unternehmens auch im räumlichen Tätigkeitsbereich des anderen Unternehmens gestört, dann muss dem von der Werbung angesprochenen Verkehr durch einen leicht erkennbaren, deutlich lesbaren und inhaltlich zutreffenden Hinweis, der nach seinem Sinn ohne weiteres erfassbar ist, hinreichend deutlich gemacht werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss an u.a. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).