Kennzeichnung der Herstellungsmerkmale in einer Ortssatzung; Fortbestehen von Garnisonverträgen mit der früheren Wehrmacht; Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vertraglich vereinbarter Erlaß von Anliegerleistungen
BVerwG, Urteil vom 29.10.1969 - Aktenzeichen IV C 78.68
DRsp Nr. 2009/23547
Kennzeichnung der Herstellungsmerkmale in einer Ortssatzung; Fortbestehen von Garnisonverträgen mit der früheren Wehrmacht; Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vertraglich vereinbarter Erlaß von Anliegerleistungen
1. Die Merkmale der Herstellung einer Straße sind hinsichtlich Fahrbahn, Gehweg, Radweg und Parkfläche genügend bezeichnet, wenn in der Ortssatzung hierfür wahlweise eine Asphaltdecke, eine Betondecke, eine Pflasterung oder ein Plattenbelag verlangt werden.2. Garnisonverträge mit der früheren Wehrmacht sind nicht in jedem Falle ohne weiteres rechtsunwirksam geworden.3. Ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vertraglich vereinbarter Erlaß von Anliegerleistungen kann jedenfalls insoweit rechtswirksam bleiben, als auch nach geltendem Recht ein Erlaß möglich wäre.
Normenkette:
BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 135 Abs. 5;
Gründe:
I.
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