I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1) Im Hinblick auf die Erstellung des Bebauungsplans Nr. ... im Jahre 1969 hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagten, bzw. damals der Gemeinde H... , keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil sie keine Kenntnis von einer Bodenbelastung des Planungsgeländes hatte und eine solche Kenntnis auch nicht haben mußte. Im übrigen verkennt auch die Berufung nicht, dass evtl. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans 1969 verjährt sind.
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