OLG Oldenburg - Urteil vom 26.09.2003
6 U 67/03
Normen:
BauGB § 9 Abs. 5 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 171
NJW 2004, 1395
OLGReport-Oldenburg 2004, 78
ZfIR 2004, 336
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 505/02

Kennzeichnungspflicht von Altlasten im Bebauungsplan

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 6 U 67/03

DRsp Nr. 2003/15471

Kennzeichnungspflicht von Altlasten im Bebauungsplan

»Besteht bei einem auf einem überplanten Gebiet liegenden Grundstück der Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden (nachträglichen) Kennzeichnung des Bebauungsplans nicht verpflichtet.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 5 ; BGB § 839 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1) Im Hinblick auf die Erstellung des Bebauungsplans Nr. ... im Jahre 1969 hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagten, bzw. damals der Gemeinde H... , keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil sie keine Kenntnis von einer Bodenbelastung des Planungsgeländes hatte und eine solche Kenntnis auch nicht haben mußte. Im übrigen verkennt auch die Berufung nicht, dass evtl. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans 1969 verjährt sind.