KG vom 02.02.1956
7 U 2215/55
Normen:
VOB/B § 14;
Fundstellen:
MDR 1956, 356

KG - 02.02.1956 (7 U 2215/55) - DRsp Nr. 1998/2535

KG, vom 02.02.1956 - Aktenzeichen 7 U 2215/55

DRsp Nr. 1998/2535

Liegt einem Bauvertrag ein Kostenanschlag zugrunde, der bindende Einheitspreise und Abrechnung nach Aufmaß vorsieht, sind die Vertragsparteien an das übereinstimmende Ergebnis eines gemeinsamen Aufmaßes gebunden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Ergebnis falsch war. Will eine Partei sich von dem unrichtigen Ergebnis lossagen, so ist nicht nur der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich, sondern auch, daß dieser Nachweis unter den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB erfolgt.

Normenkette:

VOB/B § 14;
Fundstellen
MDR 1956, 356