KG - 10.02.1992 (24 W 402/91) - DRsp Nr. 1993/1577
KG, vom 10.02.1992 - Aktenzeichen 24 W 402/91
DRsp Nr. 1993/1577
»Eine sichtbare, nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks de Wohnanlage (hier: Einbau eines Dachflächenfensters) braucht ein Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Ein Nachteil im Rechtssinne kann in solchen Fällen nicht durch Anlegung eigenere ästetischer Wertmaßstäbe des Tatrichters verneint werden.«