KG - 18.05.1994 (26 U 5044/93) - DRsp Nr. 1998/2530
KG, vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 26 U 5044/93
DRsp Nr. 1998/2530
Die Schriftform, die für eine Vereinbarung über eine Honorarpauschale notwendig ist, ist nicht erfüllt, wenn die vorgelegten Urkunden nicht erkennen lassen, daß die Vereinbarung spätestens bei Auftragserteilung zustande kam und wenn sie nicht die Unterschriften beider Vertragspartner tragen.Schriftliche Honorarvereinbarung innerhalb der Höchst- und Mindestsätze (Abs. 1); Schriftform: Bei einem Telefaxaustausch muß eine Ausfertigung per Telefax dem Vertragspartner übermittelt und von diesem ebenfalls unterzeichnet und dann per Telefax zurückgesandt werden.