KG vom 29.11.1985
1 W 922/85
Normen:
ZPO § 91, § 92 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1987, 239
DRsp IV(409)234a
ZfBR 1988, 161

KG - 29.11.1985 (1 W 922/85) - DRsp Nr. 1992/7395

KG, vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 1 W 922/85

DRsp Nr. 1992/7395

a. Ermittlung der festsetzbaren Kosten des Beweissicherungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 91, § 92 Abs.1;

»... Mehr als der zugunsten des Bekl. bereits berücksichtigte Betrag von 1543,Ä DM kann als Gerichtskosten des vorangegangenen Beweissicherungsverfahrens einschließlich Auslagen für die Sachverständigenentschädigung aufgrund der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils nicht gegen den Kl. festgesetzt werden. Der Betrag von 1543,Ä DM steht zu den tatsächlich im Beweissicherungsverfahren entstandenen Gerichtskosten von 2872,10 DM im selben Verhältnis wie der Hauptsachstreitwert von 42 970,43 DM zum Gegenstandswert des Beweissicherungsverfahrens von 80 000,Ä DM.

Die im Hauptsachprozeß ergangene Kostenentscheidung erfaßt nur diejenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweissicherungsverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen. Wie dieser Kostenanteil zu ermitteln ist, wird in der Rechtspr. nicht einheitlich beantwortet. Während eine Auffassung dahin geht, die Kostenentscheidung des Hauptsachprozesses umfasse diejenigen Kosten des Hauptsachprozesses, die entstanden wären, wenn dieses Verfahren unter Zugrundelegung des Streitwertes des Hauptsachprozesses durchgeführt worden wäre, ist nach anderer Auffassung nur der sich aus dem Verhältnis beider Gegenstandswerte ergebende Kostenanteil festsetzbar.