KG - Beschluß vom 01.10.1997 (4 W 5615/97) - DRsp Nr. 1998/17430
KG, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 4 W 5615/97
DRsp Nr. 1998/17430
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig.2. Einseitige Vereinbarungen eines Sachverständigen mit einer Partei können nur dann als Ablehnungsgrund eingebracht werden, wenn dadurch Rechte der anderen Partei verletzt werden.