KG - Urteil vom 25.10.1999
16 U 3349/99
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 711 §§ 511 ff. § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 100 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 108 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZG 2000, 657
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 345/98

KG - Urteil vom 25.10.1999 (16 U 3349/99) - DRsp Nr. 2002/5351

KG, Urteil vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 16 U 3349/99

DRsp Nr. 2002/5351

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 711 §§ 511 ff. § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 100 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 108 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger beteiligten sich im Jahr 1992 mit unterschiedlichen Anteilen an der von ... mit einem Anteil von 100.000,00 DM und von seiner Ehefrau mit einem Anteil von 5.000,00 DM gegründeten ... in Berlin-Britz, einem geschlossenen Immobilienfonds.

... gab am 20. Januar 1992 einen Prospekt heraus, mit dem Gesellschafter geworben werden sollten. Der Prospekt war teilweise falsch. Er gab unter anderem den Zustand des Mietshauses und frühere Modernisierungsmaßnahmen nicht zutreffend wieder. Ferner war in ihm ein Treuhandvertrag mit der ... deren Geschäftsführer der Beklagte war, abgedruckt, der neben der Eigenmittelkontrolle auch die Aushandlung und den Abschluss aller das Bauvorhaben betreffenden Verträge durch die Treuhänderin vorsah. Der "Grundlagenurkunde" und den notariellen Beitrittserklärungen der Kläger wurden dagegen der tatsächlich zwischen den Gründungsgesellschaftern und der ... am 6. März 1992 geschlossene Treuhandvertrag zugrunde gelegt, in dem diese nur die Eigenmittelkontrolle übernahm.

Der Beklagte übersandte in seiner Eigenschaft als Steuerberater dem Kläger zu 1. nach dessen Beitritt eine steuerliche Verlustmitteilung.