KG - Urteil vom 28.05.1999 (5 U 1925/99) - DRsp Nr. 2000/5328
KG, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 1925/99
DRsp Nr. 2000/5328
Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Zeitung für die Werbung von Immobilien im ehemaligen Ostteil von Berlin wesentlich höhere Preise berechnet als für Werbung für Immobilien im Westteil der Stadt, wenn die Verbreitung der Zeitung im Ostteil entsprechend höher ist. Insbesondere liegt keine unzulässige Rabattierung hinsichtlich "Westimmobilien" vor.