Der Gegenstandswert wird auf 3.150,- EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf § 33 RVG i.V.m. §§
Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Übernahme der im Juli 2016 entstandenen Kosten der Maltherapie; diese betragen nach der Kontoübersicht der Mutter der Klägerin 75,- Euro (vgl. §
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hilfsantrag folgt aus §
Nach §
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