VG Freiburg - Beschluss vom 31.07.2018
4 K 2767/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Kinder- und Jugendhilferecht; Streitwert; Gegenstandswert; Fortsetzungsfeststellungsklage

VG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 2767/16

DRsp Nr. 2018/10438

Kinder- und Jugendhilferecht; Streitwert; Gegenstandswert; Fortsetzungsfeststellungsklage

Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf den Bereich der Steuerverwaltung (so aber wohl BVerwG, Beschluss vom 16.06.2016 - 6 C 41.15 -) ist weder der Bestimmung selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 19 E 818/16 -, juris RdNrn. 4 ff., für Schülerfahrkosten).

Der Gegenstandswert wird auf 3.150,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf § 33 RVG i.V.m. §§ 39, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Übernahme der im Juli 2016 entstandenen Kosten der Maltherapie; diese betragen nach der Kontoübersicht der Mutter der Klägerin 75,- Euro (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 21.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hilfsantrag folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert im Ansatz nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für die klagende Partei nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.