BVerwG - Beschluss vom 10.07.2018
4 BN 39.17
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 12/11

Klärungsbedürftigkeit der Rechtfertigung von städtebaulichen Gründen für einen Einzelhandelsausschluss unter Gewährung einer Ausnahme für den Versandhandel wegen der verschwimmenden Grenzen zwischen Einzelhandel und Versandhandel

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 4 BN 39.17

DRsp Nr. 2018/11097

Klärungsbedürftigkeit der Rechtfertigung von städtebaulichen Gründen für einen Einzelhandelsausschluss unter Gewährung einer Ausnahme für den Versandhandel wegen der verschwimmenden Grenzen zwischen Einzelhandel und Versandhandel

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 wird verworfen, die der Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 5 zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Sechstel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 ist bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen zu 2 und 6 als unzulässig verworfen, weil ihnen jeweils die notwendige Antragsbefugnis fehle (UA S. 15). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Es fehlt an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund die Revision insofern zuzulassen ist.