Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017 wird verworfen, die der Antragsteller zu 1 und zu 3 bis 5 zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Sechstel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 2 und 6 ist bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des §
Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen zu 2 und 6 als unzulässig verworfen, weil ihnen jeweils die notwendige Antragsbefugnis fehle (UA S. 15). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Es fehlt an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund die Revision insofern zuzulassen ist.
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