OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 5 U 1974/98
DRsp Nr. 2000/5429
Klage auf Zahlung der Schlußvergütung
»Weist das Landgericht die klagende Partei darauf hin, ein paralleles Vorgehen aus Schluß- und Abschlagsrechnung sei nicht zulässig und stellt die klagende Partei nunmehr klar, daß sie den bezifferten Restbetrag als Schlußvergütung fordert, so kann das Landgericht die Klage jetzt nicht mehr mit der ursprünglichen Argumentation abweisen.«