BVerwG - Urteil vom 14.03.2018
9 B 11.18
Normen:
EnWG § 43 S. 9; VwVfG NRW § 75 Abs. 1a S. 1; VwVfG § 78 Abs. 1; 26. BImSchV § 4 Abs. 2 S. 1; 4. BImSchV § 1 Abs. 3d;

Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung in Rommerskirchen - Sechtem; Vorliegen des für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben; Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung bei Errichtung von Masten für Höchstspannungsfreileitungen

BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 9 B 11.18

DRsp Nr. 2018/8508

Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und den Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung in Rommerskirchen - Sechtem; Vorliegen des für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben; Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung bei Errichtung von Masten für Höchstspannungsfreileitungen

1. Zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben fehlt der für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendige zeitliche Zusammenhang, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Planungen die Erstellung von Planfeststellungsunterlagen für eines dieser Vorhaben im Zeitpunkt der Planfeststellung des anderen Vorhabens nicht zulässt.2. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt eine Minimierung der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach Maßgabe des vernünftigen Optimums. Das Minimierungsgebot setzt sich nicht stets in vollem Umfang durch, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten.