BVerwG - Beschluss vom 08.03.2018
9 B 25.17
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7; FStrG §§ 17 ff.;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1179
DÖV 2018, 634
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 70/09 AK

Klage einer Umweltbehörde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumgehung Datteln; Vorraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Tötungsverbots i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines Straßenbauvorhabens

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 9 B 25.17

DRsp Nr. 2018/8072

Klage einer Umweltbehörde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Ortsumgehung Datteln; Vorraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Tötungsverbots i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines Straßenbauvorhabens

1. Der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist im Hinblick auf bau- und betriebsbedingte Gefahren eines Straßenbauvorhabens erst dann erfüllt, wenn das vorhabenunabhängige Grundrisiko dadurch signifikant erhöht wird (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung).2. Die der Planfeststellungsbehörde bei Anwendung des § 44 Abs. 1 BNatSchG zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative schließt die Beurteilung ein, ob und inwieweit auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung bei "Allerweltsvogelarten" verzichtet werden kann.3. Ist über eine bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) trotz objektiver Ausnahmelage versehentlich nicht entschieden worden, so ist dieser Mangel dann unerheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorhabenträger die fehlende Ausnahme versagt worden wäre (wie BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 147).

Tenor