BVerwG - Urteil vom 14.06.2018
4 A 10.17
Normen:
EnWG § 43 S. 4 und S. 9; EnWG § 45 Abs. 1 Nr. 1; EnWG § 45 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; LVwG SH § 140 Abs. 5 S. 1-3; 4. BImSchV § 1 Abs. 1; 26. BImSchV § 2; 26. BImSchV § 3 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung (Westküstenleitung); Transport von Strom aus dem Betrieb von Off-Shore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren; Rüge der fehlenden Konkretisierung der Planunterlagen in der Bekanntmachung

BVerwG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 4 A 10.17

DRsp Nr. 2018/12003

Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung ("Westküstenleitung"); Transport von Strom aus dem Betrieb von Off-Shore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren; Rüge der fehlenden Konkretisierung der Planunterlagen in der Bekanntmachung

1. Der Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 30. März 2017 über die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung, die sog. Westküstenleitung, ist rechtlich nicht zu beanstanden.2. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.