OVG Niedersachsen - Urteil vom 06.11.2007
4 LC 56/07
Normen:
RNatSchG § 1 ; RNatSchG § 5 ; RNatSchG § 19 ; RNatSchG § 26 ; NNatG § 28a ; NNatG § 28b ; NNatG § 30 Abs. 4 ; NNatG § 60a ; NNatG § 71 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 216
NuR 2008, 203
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 01.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 4522/01

Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereine bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich - anerkannter Verein; Ausnahme; Außenbereich; Baugenehmigung; Baugrundstück; bauliche Anlage; Bauvorhaben; Beteiligungsrecht; Biotop; Biotopschutz; Erschließung; Genehmigung; Grundfläche; Klagebefugnis; Landschaftsschutz; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Mitwirkungsrecht; Naturschutzverein; Schutzstatus; Schutzzweck; Zuwegung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 4 LC 56/07

DRsp Nr. 2008/4141

Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereine bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich - anerkannter Verein; Ausnahme; Außenbereich; Baugenehmigung; Baugrundstück; bauliche Anlage; Bauvorhaben; Beteiligungsrecht; Biotop; Biotopschutz; Erschließung; Genehmigung; Grundfläche; Klagebefugnis; Landschaftsschutz; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Mitwirkungsrecht; Naturschutzverein; Schutzstatus; Schutzzweck; Zuwegung

»1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. 2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.