Klagevorbereitende Maßnahmen

Akteneinsicht

Wenn es um den Ausgleichanspruch geht, dann geht es auch um Vertragsverhältnisse anderer Baubeteiligter mit einem Auftraggeber, nicht nur um das Vertragsverhältnis des jeweiligen Mandanten. Daher ist die Informationsbeschaffung oft schwierig. Soweit noch Zeit besteht, kann versucht werden, durch vorgerichtlichen Schriftverkehr mit möglichen Ausgleichsverpflichteten oder auch mit dem Auftraggeber (ohne freilich "schlafende Hunde zu wecken") zusätzliche Informationen zu erhalten.

Soweit bereits gerichtliche Verfahren stattgefunden haben oder noch andauern, muss versucht werden, Akteneinsicht zu erhalten. Das ist bei Verfahren, an denen der betreffende Mandant beteiligt ist oder war, ohne weiteres möglich. Bei Verfahren, an welchen die eigene Mandantschaft gar nicht beteiligt ist oder war, muss ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht vorgebracht werden oder die Zustimmung der dortigen Prozessbeteiligten zur Akteneinsicht erwirkt werden, wenn möglich.

Das folgende Muster befasst sich mit dem Ausgleichsanspruch des bauleitenden Architekten unter Berücksichtigung der Regelung des § 650t BGB und trägt dem Umstand Rechnung, dass eben nicht immer gewartet werden darf und erst recht nicht gewartet werden muss, bis gegen den ausgleichsberechtigten Mandanten ein (Zahlungs-)Urteil ergangen ist.