BGH - Urteil vom 15.10.2002
X ZR 69/01
Normen:
BGB § 640 Abs. 1 (i.d.F. vom 1.5.2000) ; ZPO § 282 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 332
BGHReport 2003, 105
BauR 2003, 236
DB 2003, 501
MDR 2003, 408
NJW 2003, 200
NZBau 2003, 33
WM 2003, 1376
ZGS 2002, 425
ZIP 2002, 2179
ZfBR 2003, 34
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht einer Partei zu Ermittlungen zur Feststellung nicht bekannter tatsächlicher Umstände

BGH, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen X ZR 69/01

DRsp Nr. 2002/17792

Klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme; Pflicht einer Partei zu Ermittlungen zur Feststellung nicht bekannter tatsächlicher Umstände

»1. Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen. 2. Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.«

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 1 (i.d.F. vom 1.5.2000) ; ZPO § 282 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Lieferung und Montage einer Zu- und Abluftanlage für die Küche und die Gasträume eines China-Restaurants in Anspruch. In der Auftragsbestätigung der Klägerin hieß es u.a.:

"Die Luftmengen und Temperaturen werden gemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt.