OLG Celle - Urteil vom 27.05.2004
6 U 112/03
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10 Buchst. f ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/02

Klausel in einem Notarvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 6 U 112/03

DRsp Nr. 2004/12174

Klausel in einem Notarvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung

»Die Klausel in einem Notarvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit fast fertigem Neubau, die Gewährleistungsfrist für das Bauwerk betrage zwei Jahre, ist nichtig, wenn der Notar die Klausel ohne Zutun der Urkundsbeteiligten gewählt und den Erwerber nicht eindringlich über die mit dieser Klausel verbundenen Nachteile und die in ihr liegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung belehrt hat.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10 Buchst. f ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt Vorschuss für den Aufwand der Sanierung des Holzbungalows auf dem Grundstück ...in ..., Minderung wegen zu geringer Gründungstiefe des Hauses sowie Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich des Sanierungsaufwands, der womöglich über den im Zahlungsantrag geforderten Betrag hinausgeht.