BVerwG - Beschluß vom 18.05.1998
8 B 49.98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 191
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 5943/96

Kommunalabgaben - Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach Rohbaukosten

BVerwG, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 8 B 49.98

DRsp Nr. 2007/3540

Kommunalabgaben - Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach Rohbaukosten

1. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot kommt insoweit allein die Funktion zu, Gebührentatbestände auszuschließen, die so unbestimmt sind, daß sie den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren, willkürlichen Handhabung eröffnen. 2. Die sich hieraus ergebenden engen Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht sind nicht überschritten, wenn Landesrecht Baugenehmigungsgebühren nach den tatsächlichen oder - wie hier - nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten bemißt

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch leidet das angefochtene Urteil unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage,