BVerwG - Beschluß vom 08.04.1998
8 B 38.98
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1998, 692
DVBl 1998, 1224
HGZ 1998, 483
NVwZ-RR 1998, 581
UPR 1998, 469
ZMR 1998, 598
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 27.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1605/93
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1466/94

Kommunalabgaben - Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge; Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung; Untätigkeit der Gemeinde; Gewährleistung der Benutzbarkeit der Erschließungsanlage

BVerwG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 8 B 38.98

DRsp Nr. 1998/16228

Kommunalabgaben - Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge; Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung; Untätigkeit der Gemeinde; Gewährleistung der "Benutzbarkeit" der Erschließungsanlage

»Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraums untätig bleibt, die "Benutzbarkeit" der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet war.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,