VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.10.1996
3 S 1904/96
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 § 166 Abs. 3 S. 4 ; WertV § 4 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 96
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2023/95

Kommunalabgaben: Erhöhung des Bodenwerts durch Einstufung als Rohbauland

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 3 S 1904/96

DRsp Nr. 2007/14048

Kommunalabgaben: Erhöhung des Bodenwerts durch Einstufung als Rohbauland

»Grundlegende Voraussetzung für die Einstufung eines Grundstücks als Rohbauland gemäß § 4 Abs. 3 WertV in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BauGB ist die materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese ist nicht gegeben, wenn gegen einen Bebauungsplanentwurf zahlreiche Einsprüche und Änderungswünsche vorliegen, so daß nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, daß der Bebauungsplan in dieser Form in Kraft tritt.«

Normenkette:

BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 § 166 Abs. 3 S. 4 ; WertV § 4 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: