VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.10.1996 3 S 1904/96
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 § 166 Abs. 3 S. 4 ; WertV § 4 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 96
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2023/95
Kommunalabgaben: Erhöhung des Bodenwerts durch Einstufung als Rohbauland
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.10.1996 - Aktenzeichen 3 S 1904/96
DRsp Nr. 2007/14048
Kommunalabgaben: Erhöhung des Bodenwerts durch Einstufung als Rohbauland
»Grundlegende Voraussetzung für die Einstufung eines Grundstücks als Rohbauland gemäß § 4 Abs. 3WertV in Verbindung mit § 33 Abs. 2BauGB ist die materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2BauGB. Diese ist nicht gegeben, wenn gegen einen Bebauungsplanentwurf zahlreiche Einsprüche und Änderungswünsche vorliegen, so daß nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, daß der Bebauungsplan in dieser Form in Kraft tritt.«
Normenkette:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 § 166 Abs. 3 S. 4 ; WertV § 4 Abs. 2, Abs. 3 ;
Gründe:
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