I.
Die Klägerin ist in M. in einem früheren Sanierungsgebiet Eigentümerin des Grundstücks An der Tränke 7. Nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zog der Beklagte sie mit Bescheid vom 12. Januar 1987 zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 58.440 DM heran. Im Rahmen des hierauf eingeleiteten Widerspruchsverfahrens setzte er unter dem 11. Februar 1987 auf Antrag der Klägerin die Vollziehung dieses Bescheides aus. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1987 half er dem Widerspruch gegen die Festsetzung vom 12. Januar 1987 insoweit ab, als diese über 57.480 DM hinausging. Im übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Klage, soweit die Festsetzung den Betrag von 28.740 DM überstieg.
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