VGH Bayern - Beschluss vom 19.03.2007
4 CE 07.647
Normen:
VwGO § 123 ; BV Art. 12 Abs. 2 ; GO Art. 18a Abs. 9 ; BauGB § 33 ; BauGB § 36 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 802
NVwZ-RR 2008, 199
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 E 07.226

Kommunalrecht, einschließlich Recht der kommunalen Zusammenarbeit, soweit nicht der 23. Senat zuständig ist Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einheimischenmodellen: Bürgerbegehren; Bauleitplanung; Einstellung eines Bauleitplanverfahrens; Aufgabe projektbezogener Planung; Ernstlicher Planungswille; Planreife; Möbelmarkt; Sicherungsanordnung; Unterlassung des Satzungsbeschlusses

VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 4 CE 07.647

DRsp Nr. 2008/6596

Kommunalrecht, einschließlich Recht der kommunalen Zusammenarbeit, soweit nicht der 23. Senat zuständig ist Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einheimischenmodellen: Bürgerbegehren; Bauleitplanung; Einstellung eines Bauleitplanverfahrens; Aufgabe projektbezogener Planung; Ernstlicher Planungswille; Planreife; Möbelmarkt; Sicherungsanordnung; Unterlassung des Satzungsbeschlusses

»1. Zielt ein zulässiges Bürgerbegehren auf die Einstellung eines Bauleitplanverfahrens, wird dem Sicherungsanspruch zur Verhinderung gegenläufiger Maßnahmen der Gemeinde in der Regel dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Bekanntmachung des Bauleitplans vorläufig untersagt wird. 2. Die Untersagung der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) kann auch mit Blick auf § 33 BauGB nicht verlangt werden, weil bereits die Einreichung eines solchen - zulässigen - Bürgerbegehrens die materielle Planreife entfallen lässt.«

Normenkette:

VwGO § 123 ; BV Art. 12 Abs. 2 ; GO Art. 18a Abs. 9 ; BauGB § 33 ; BauGB § 36 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller reichten am 19. Dezember 2006 das Bürgerbegehren "Möbelhaus - Nein Danke!" mit folgender Fragestellung bei der Antragsgegnerin ein: