OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.04.2007
12 LB 62/07
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 22 ; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL);
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 98
DVBl 2007, 1050
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 3459/01

Kompostwerk im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 12 LB 62/07

DRsp Nr. 2008/7319

Kompostwerk im Außenbereich

»1. Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte Immissionswert von 0,15 (entsprechend einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. der Jahresstunden) ist grundsätzlich auch im Außenbereich mit überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung einzuhalten. Dieser Wert bietet ferner einen geeigneten Anhaltspunkt für die zulässige Häufigkeit von Geruchsimmissionen durch im baurechtlichen Außenbereich privilegierte nicht-landwirtschaftliche Vorhaben. 2. In begründeten Einzelfällen können Immissionswerte von 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit noch zumutbar sein. 3. Zur Irrelevanz einer von einem Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung in dem Fall, dass der Immissionswert durch vorhandene Anlagen bereits ausgeschöpft ist.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ; BImSchG § 22 ; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen durch den Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Substrat durch Kompostierung.