LAG Hamm - Urteil vom 28.09.2006
15 Sa 944/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3218/04

Konkludente Abbedingung vereinbarter Schriftformklausel - unwirksame Verfallsklausel bei zweimonatiger Geltendmachungsfrist - keine ergänzende Vertragsauslegung bei Geltung gesetzlicher Verjährungsregelung

LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 944/06

DRsp Nr. 2007/938

Konkludente Abbedingung vereinbarter Schriftformklausel - unwirksame Verfallsklausel bei zweimonatiger Geltendmachungsfrist - keine ergänzende Vertragsauslegung bei Geltung gesetzlicher Verjährungsregelung

1. Die Parteien können einen vereinbarten Formzwang für zweiseitige Rechtsgeschäfte jederzeit formlos (ausdrücklich oder konkludent) aufheben; entscheidend ist, dass die Parteien das formlos Vereinbarte übereinstimmend gewollt haben, da sie gegenüber ihrer eigenen Formbestimmung souverän bleiben müssen. 2. Haben die Parteien offensichtlich übereinstimmend ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an einen Betriebsübergang entsprechend den von der Arbeitgeberin in einer schriftlichen Vereinbarung angebotenen Bedingungen fortsetzen wollen, ist anzunehmen, dass die im Arbeitsvertrag und in der Vereinbarung vereinbarte Schriftformklausel übereinstimmend aufgehoben worden ist. 3. Eine Ausschlussfrist, die eine Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten verlangt, weicht im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB von dem gesetzlichen Verjährungsrecht ab.