Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der G. GmbH gegenüber den Beklagten restliche Vergütung für das Bauvorhaben K. , 01109 Dresden geltend. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 06.03.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden (Az.:
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen des Senatstermins vom 12. März 2003 wurde der Zeuge P.G. angehört. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
I.
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