OLG Dresden - Urteil vom 19.03.2003
11 U 696/02
Normen:
BGB § 640 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6184/99

Konkludente Abnahme einer Werkleistung durch den Bauherren

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 11 U 696/02

DRsp Nr. 2003/15455

Konkludente Abnahme einer Werkleistung durch den Bauherren

»Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab, wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung mit Zu- und Abschlägen einigt, auch wenn die in mehrseitigen Listen aufgeführten Mängel zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgebessert sind.«

Normenkette:

BGB § 640 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der G. GmbH gegenüber den Beklagten restliche Vergütung für das Bauvorhaben K. , 01109 Dresden geltend. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 06.03.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden (Az.: 8 O 6184/99), die Klage endgültig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen des Senatstermins vom 12. März 2003 wurde der Zeuge P.G. angehört. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.