OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2006
13 U 55/06
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 n. F. ; BGB § 209 Abs. 1 Nr. 1 a. F. ; BGB § 634 ; BGB § 635 a. F. ; BGB § 638 Satz 2 a. F. ; ZPO § 139 ; ZPO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 194/04

Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Verjährungsbeginn

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 13 U 55/06

DRsp Nr. 2007/1301

Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Verjährungsbeginn

1. Die abnahmefähige Herstellung eines Werkes liegt erst bei Vollendung der vertraglich geschuldeten Leistungen vor.2. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk im wesentlichen als vertragsgemäß. Davon kann in der Regel bei vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung ausgegangen werden.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 n. F. ; BGB § 209 Abs. 1 Nr. 1 a. F. ; BGB § 634 ; BGB § 635 a. F. ; BGB § 638 Satz 2 a. F. ; ZPO § 139 ; ZPO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verfolgt aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung gegenüber der Beklagten.

Ursprünglicher Auftraggeber der unter anderem an "T..." vergebenen Architektenleistungen, betreffend die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs- und Genehmigungsplanung war nach dem Inhalt des Architektenvertrages datierend vom 3.2./11.2.1992 die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes ... mbH (LEG ...).