OLG Köln - Urteil vom 14.01.2003
22 U 128/02
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 381/01

Konkludente Anordnung zur Fortsetzung der Arbeiten zu erschwerten Ausführungsbedingungen

OLG Köln, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 22 U 128/02

DRsp Nr. 2003/15959

Konkludente Anordnung zur Fortsetzung der Arbeiten zu erschwerten Ausführungsbedingungen

1. Hält bei einem Bauvertrag der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erschwerter Ausführungsbedingungen zur Fortsetzung der Arbeiten an, so kann darin eine konkludente Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B liegen, wenn die Erschwernis nicht mehr von dem vertraglichen Leistungsumfang umfasst ist. Bei der insoweit gebotenen Vertragsauslegung haben die Ausschreibungsunterlagen - insbesondere die Baubeschreibung - maßgebliches Gewicht. 2. Im Straßenbau (hier: Fahrbahnerneuerung auf einer Brücke) stellt ein außergewöhnlich unebener Betonuntergrund eine Erschwernis dar, die bei entsprechender Anordnung des Auftraggebers zur Fortsetzung der Arbeiten eine Anwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B rechtfertigen kann. Gleiches gilt, wenn sich durch eine Änderung der vertraglich abgesprochenen Verkehrsführung die Ausführungsbedingungen für den Auftragnehmer wesentlich erschweren.

Normenkette:

VOB/B § 2 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Klägerinnen fordern restlichen Werklohn für Mehrleistungen bei der Ausführung von Bauarbeiten zur Erneuerung des Straßenbelags auf einer Brücke der Bundesstraße xxx in F. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage abgewiesen.