A. Die Klägerinnen fordern restlichen Werklohn für Mehrleistungen bei der Ausführung von Bauarbeiten zur Erneuerung des Straßenbelags auf einer Brücke der Bundesstraße xxx in F. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage abgewiesen.
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