OLG Köln - Urteil vom 13.03.1998
19 U 250/97
Normen:
AGBG §§ 9, 11 ; BGB § 367 ; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 192
BauR 1999, 64
NJW-RR 1998, 955
OLGReport-Köln 1998, 196

Konkludente Leistungsbestimmung des unter Vorbehalt zahlenden Schuldners, Leistungsbestimmung, Vorbehalt, Fälligkeitszinsen, Architekt, Rechnung, Prüffähigkeit

OLG Köln, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 19 U 250/97

DRsp Nr. 1998/15958

Konkludente Leistungsbestimmung des unter Vorbehalt zahlenden Schuldners, Leistungsbestimmung, Vorbehalt, Fälligkeitszinsen, Architekt, Rechnung, Prüffähigkeit

»1. Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagsleistung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistung auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt.2. Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen un dKosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.3.a. Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.b. Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzugszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.