Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Befristung der mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträge.
Der 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst aufgrund eines Aushilfsarbeitsvertrages vom 28.05.2002 in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.2002 beschäftigt.
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