LAG Köln - Urteil vom 18.09.2006
14 Sa 295/06
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3072/05

Konkludenter Widerspruch gegen unbefristete Verlängerung eines befristeten Vertrages durch schriftlichen Hinweis auf Vertragsbeendigung und weiteres Vertragsangebot vor Befristungsende

LAG Köln, Urteil vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 295/06

DRsp Nr. 2007/1003

Konkludenter Widerspruch gegen unbefristete Verlängerung eines befristeten Vertrages durch schriftlichen Hinweis auf Vertragsbeendigung und weiteres Vertragsangebot vor Befristungsende

»1. Als eine unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Weiterarbeit über das vereinbarte Befristungsende hinaus, kann sich der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG nur berufen, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widersprochen hat.2. Ein solcher Widerspruch kann konkludent auch darin liegen, dass der Arbeitgeber vor Befristungsende schriftlich auf das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages hinweist und zugleich das Angebot eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages macht.«

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Befristung der mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträge.

Der 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten zunächst aufgrund eines Aushilfsarbeitsvertrages vom 28.05.2002 in der Zeit vom 01.06. bis 31.08.2002 beschäftigt.