Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 05. Oktober 2011 - 3 Ca 174/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung und tatsächliche Beschäftigung der Klägerin.
Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung der evangelischen Kirche A, die in B ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Darin existieren vier Gruppen von Personalstellen, die nach Vorgabe der Kostenträger entsprechend der Belegungssituation personell zu besetzen sind und von diesen ausschließlich finanziert werden:
- der handwerklich-technische Bereich,
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